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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

I.Allgemeines
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges
Gewerbe und übt seine Tätigkeit unter der Überwachung des zuständigen Ordnungsamtes aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen, Streifenfahrer oder Diensthundestreifen.
Es werden dabei, soweit nicht anderes vereinbart, bei jedem Rundgang Kontrollen
der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/
-frau(en), die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte
eingesetzt werden. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personenbegleit- und Schutzdienste, Sicherungsposten, sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in Verträgen vereinbart.
(3) Die F&S Security e.K. erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbemäßige Arbeitnehmerüberlassung, wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, bei der F&S Security e.K.
Ausgenommen hiervon ist Gefahr im Verzug oder Anordnungen durch hoheitliche Behörden im Rahmen der
Gefahrenabwehr.
(4) F&S Security e.K. ist zum Erfüllen aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und
berufgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

II.Schlüssel
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer in Rahmen der Ziffer.10.

III.Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung telefonisch und in der Folge schriftlich, der Betriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen
Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen, für Abhilfe sorgt.

IV.Auftragsdauer
Der Vertrag besteht, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, für mindestens ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.
Durch vorzeitige Beendigungen, welche eindeutig aus Verschuldung des Auftraggebers resultieren,
entstehen zusätzliche Kosten zur Aufwandabdeckung.

V.Ausführung durch Kooperationspartner und Subunternehmer
Der Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen, gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

VI.Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers, Verkauf oder Aufgabe des Vertragsobjektes kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Bei einer vorzeitige Auflösung des Vertrages ohne zwingenden Grund, kann vom Vertragspartner eine
Schadensersatzpflicht geltend gemacht werden, welche dazu dient Folgekosten aus dieser Kündigung
abzudecken.

VII.Rechtsnachfolge
Bei Tod oder Ausscheiden aus dem Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers tritt der
Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf
persönliche Belange insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.

VIII.Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs.(3) genannten Höchstsumme beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
(2) In jedem Fall von Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
a) 2.500.000 € Personenschäden
b) 1.000.000 € Sachschäden
c)   100.000 € Verlust von Schlüsseln
d)   500.000 € Vermögensschäden
e)   250.000 € Verlust bewachter Sachen
(4) Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die
Bedingung für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde.
Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen
Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

IX.Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, nachdem der Anspruchs-
berechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis
erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen angezeigt werden.
Zur Geltendmachung des Anspruches steht dem Auftraggeber eine Frist von einem Monat nach der Anzeige des Schadens zur Verfügung. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werde, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle
erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Schadenverursachung, des Schadenverlauf und der
Schadenhöhe durchzuführen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber
seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

X.Haftpflichtversicherung und Nachweiß
Die F&S Security e.K. ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in Rahmen der übernommenen
Haftung, deren Grenzen sich aus § 8 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen

XI.Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist.
Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB. Die F&S Security e.K. behält sich vor in solchen Fällen ggf.
auserordentlich den Vertrag zu kündigen. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber zusätzliche Kosten gemäß § 6 (2).

XII.Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz
Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen Kosten der Stundenverrechungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat.

XIII.Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem, dem Auftraggeber die
schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

XIV.Abwerbeverbot
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet,
Schadensersatz zu leisten, welcher sich gemäß der dadurch folgenden kosten und entschädigungspauschale ergibt.

XV.Datenschutz
(1)Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
(2) Bei Nichteinhaltung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der
Ziffer 10. Anwendung.

XVI.Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtstand liegt in Würzburg am Amtsgericht, sollte der Streitfall den Grenzwert überschreiten so ist das zuständige übergeordnete Gericht zuständig.

XVII.Schlussbestimmung/ Salvatoresche Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.